Neuregelung Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer
Neuregelung Kirchensteuerabzug ab dem 01. Januar 2015
Abfrage der Religionsgemeinschaft beim Bundeszentralamt (BZSt) für Steuern
Wir sind als auszahlende Stelle von kapitalertragsteuerpflichtigen Erträgen, die nach dem 31. Dezember 2014 ausgezahlt werden, gesetzlich verpflichtet, Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen.
Zur Ermittlung der Kirchensteuerpflicht müssen wir einmal jährlich zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober beim BZSt ihre Religionszugehörigkeit abfragen. Dieses hat unabhängig davon zu erfolgen, ob Sie einer Kirche angehören oder nicht.
Unsere Mitglieder haben gemäß § 51a Abs. 2c Nr. 3 EStG die Möglichkeit, beim BZSt Widerspruch einzulegen, um die Übermittlung von Daten Ihrer Religionszugehörigkeit an uns zu verhindern. Der Widerspruch muss dem BZSt bis zum 30.06.2014 zugehen, um Berücksichtigung zu finden.
Dazu können unsere Mitglieder den Widerspruch entweder mit dem dafür vorgeschriebenen amtlichen Vordruck gegenüber dem BZSt abgeben oder sie nutzen dazu das BZSt-Online-Portal (www.elsteronline.de/bportal/Oeffentlich.tax)
Das BZSt trägt in diesem Fall einen sogenannten „Sperrvermerk“ ein. Allerdings wird das BZSt dann das Wohnsitzfinanzamt über den Sperrvermerk informieren, da man auf Grund des Sperrvermerks verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. In diesen Fällen prüft das Wohnsitzfinanzamt die Festsetzung der Kirchensteuer im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer.
Den amtlichen Vordruck für den Widerspruch finden Sie hier zum:
Download im PDF-Format.